Vermietung

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Fasnachtsgesellschaft Goldmäuder Einsiedeln, Einsiedler Fasnacht, Vermietung, Kassähüsli

Kassähüsli

Anzahl: 2

Mietzins Kassähüsli Grundtarif (inkl. 1 Anlasstag)

  • 1 Kassähüsli CHF 250.-
  • 2 Kassähüsli CHF 400.-

Mietzins Kassähüsli je weiterer Anlasstag

  • CHF 50.- je Kassähüsli

Mietgegenstand

  • Kassähüsli bestehend aus:
    • Kassähüsli 2.50 m x 1.80 m, h = 2.40 m
    • Schlüssel für Türe Nr. 1.1, 1.2 / 2.1, 2.2
    • Stromkabel ____ m (32 A CEE)
    • 2 Stühle pro Kassähüsli (Wert CHF 80.-)
  • Das Kassähüsli verfügt über einen Stromanschluss von 220 V, Stecker 3-Pol.
  • Das Kassähüsli samt Einrichtungsgegenstände wird in funktionstüchtigem und sauberem Zustand übergeben. Der Mieter hat sich davon überzeugt und alles für in Ordnung befunden.
Fasnachtsgesellschaft Goldmäuder Einsiedeln, Einsiedler Fasnacht, Vermietung, Güselwagä

Güselwagä

Anzahl: 1

Mietzins Güselwagä Grundtarif (inkl. 1 Anlasstag)

  • CHF 50.- pro Tag (exkl. Güsel-Bag)
  • Güsel-Bag CHF 10.- pro Stück

Mietzins Güselwagä je weiterer Anlasstag

  • CHF 20.-

Mietgegenstand

  • Güselwagä bestehend aus:
    • Anhänger mit Haltevorrichtung für 4 Güsel-Bags
    • Ablage für Harassen, Besen, Schaufeln, etc.
    • Haltevorrichtung für Werbeblache
  • Die Anhängevorrichtung zum Zugfahrzeug besteht aus einer Zugöse an einem Drehschemel.

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Mietgegenstände stehen abholbereit beim Mäuderschopf (Rappenmööslistrasse), Transport mit Absetzkipper (Muldenkipper) oder Gabelstapler möglich.
  • Der Transport ist Sache des Mieters.
  • Die Mietgegenstände sind nach der Mietdauer wieder beim Mäuderschopf zu deponieren.
  • Der Mietvertrag wird mit der Rechnung zugestellt. Die Rechnung ist vor dem Abholtermin zu bezahlen. Der Mietvertrag erwächst erst nach erfolgtem, vollständigem Zahlungseingang in Rechtsgültigkeit.
  • Anfallende Nebenkosten für Strom, Wasser, Platzgebühr usw. sind Sache des Mieters
  • Die Übergabe und die Rückgabe der Mietgegenstände an den Vermieter erfolgt in gegenseitiger Absprache.
  • Die Mietgegenstände werden in gereinigtem Zustand vom Vermieter übergeben. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, die Mietgegenstände im gleichen Zustand zurückzugeben. Insbesondere ist der Boden feucht zu wischen und allfällige Kleberreste oder Sticker sind innen und aussen zu entfernen. Die Übergabe und die Rückgabe erfolgt in Anwesenheit des Mieters und Vermieters.
  • Versicherung ist Sache des Mieters.
  • Werden die Mietgegenstände bei rechtsgültigem Vertrag (Mietzins bezahlt) nicht benötigt und die Ausgabe der Mietgegenstände wurde nicht vorgenommen, wird der bezahlte Mietzins, abzüglich Fr. 50.- Unkostenbeitrag vom Vermieter an den Mieter zurückerstattet.
  • Streitigkeiten aus dem Mietvertrag beurteilen die zuständigen Behörden und Gerichte des Bezirkes Einsiedeln. Gerichtsstand ist Einsiedeln.
  • Soweit dieser Mietvertrag keine Vereinbarungen enthält, sind die Bestimmungen des schweiz. Obligationenrechtes über den Mietvertrag massgebend und anwendbar, soweit diese Bestimmungen die Geschäftsräume betreffen (Art. 253 ff. OR).

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