Statuten der Fasnachtsgesellschaft Goldmäuder Einsiedeln

A: Name, Sitz und Zweck

§ 1
Unter dem Namen Goldmäuder Einsiedeln besteht eine Fasnachtsgesellschaft mit Sitz in Einsiedeln. Sie ist politisch und konfessionell unabhängig.
 
§ 2
Die Gesellschaft bezweckt, das Brauchtum der Einsiedler Fasnacht zu erhalten und durch Organisation von Umzügen, Mäuderball und Maskenprämierungen usw. zu fördern.
 
§ 3
Die Gesellschaft bezweckt insbesondere die Einsiedler Kinderfasnacht vom Schmutzigen Donnerstag zu organisieren.
 
§ 4
Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Jede persönlich Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.
 

B: Mitgliedschaft

§ 5
Die Gesellschaft besteht aus: Aktivmitglieder, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.
 
§ 6
Als Aktivmitglied kommen nur männliche Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren in Frage. Die GV entscheidet über die Aufnahme.
 
§ 7
Die Passivmitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die einen festgesetzten jährlichen Beitrag bezahlen. Sie haben keine weiteren Pflichten und Rechte.
 
§ 8
Zum Ehrenmitglied, Ehrenmäuder genannt, kann jedes Mitglied ernannt werden, dass sich durch hervorragende Leistungen um die Gesellschaft oder um die Einsiedler Fasnacht im Allgemeinen verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die GV.
 
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der GV eingereicht wird;
c) durch Ausschluss. Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, können nach vorausgehender Mahnung auf Antrag des Vorstandes durch die GV ausgeschlossen werden. Es besteht kein Berufungsrecht.
 

C: Pflichten der Mitglieder

§ 10
Die Mitglieder sind verpflichtet, dan Statuten und Beschlüssen der Organe gewissenhaft nachzuleben. Die Interessen der Gesellschaft zu wahren ist Ehrensache jedes Mäuders.
 
§ 11
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an den Veranstaltungen der Gesellschaft aktiv teilzunehmen. Jeder Mäuder ist ferner verpflichtet, an offiziellen Anlässen der Gesellschaft (ab ord. GV bis Aschermittwoch) das Vereinsabzeichen zu tragen.
 
§ 12
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Amtierende Vorstandsmitglieder und Ehrenmäuder sind vom Jahresbeitrag befreit.
 
§ 13
Ein Aktivmitglied kann zum Passivmitglied umgeschrieben werden, wenn sich das Mitglied gänzlich inaktiv zeigt. Die Umschreibung kann nur nach einer vorhergehenden Orientierung durch den Vorstand vorgenommen werden.
 

D: Organe der Gesellschaft

§ 14
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfer
 
§ 15
Die Generalversammlung findet einmal jährlich im November statt.
Bei zwingenden Gründen kann eine ausserordentliche GV durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Das gleiche Recht hat ein Fünftel der Aktivmitglieder.
Die GV ist rechtzeitig (10 Tage vorher) durch persönliches Avis einzuberufen. Die Traktanden werden im persönlichen Avis bekannt gegeben. Anträge sind bis 40 Tage vor einer beschlussfähigen Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Die GV fasst Beschlüsse und trifft Wahlen in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Jede Voll- und Schlussversammlung ist ebenfalls beschlussfähig, wenn dazu ordentlich eingeladen wird (persönliches Avis).
 
§ 16
Der Generalversammlung obliegen folgende Traktanden:
  1. Apell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls
  4. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
  5. Entgegennahme und Genehmigung des Kassa- und Revisorenberichtes
  6. Ehrungen
  7. Mutationen
  8. Wahl des Vorstandes, Stabsstellen und der Rechnungsprüfer
  9. Statutenrevision
  10. Anträge und Beschlussfassungen
    - Festlegen des Mitgliederbeitrages
  11. Verschiedenes
§ 17
Der Vorstand besteht aus:
  1. Präsident, auch Obermäuder genannt
  2. Vizepräsident
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. Event-Mäuder
  6. Infrastruktur-Mäuder
  7. Sujet-Mäuder
Die Amtsperioden der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre.
Sämtliche Mitglieder sind wieder wählbar. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass nach Möglichkeit jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder in die Wahl kommt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung die Wahl für die restliche Amtsperiode.
Für das Amt des Obermäuders gilt folgende Einschränkung: Die maximale ununterbrochene Amtsdauer beträgt 3 Amtsperioden. Zur erneuten Wahl des Obermäuders bedarf es eines Unterbruches von mindestens einer Amtsperiode. Die sofortige Neuwahl in eine andere Charge ist zulässig.
 
§ 18
Der Obermäuder führt die gewöhnlichen Geschäfte. Er zeichnet gemeinsam mit dem Kassier oder Aktuar rechtsverbindlich. Er führt den Vorsitz bei Versammlungen und ruft die Vorstandssitzungen ein. Bei Verhinderung des Obermäuders übernimmt der Vizepräsident die Rechte und Pflichten des Präsidenten.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung. Er ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge. Die Vereinsrechnung ist jeweils auf den 30. September abzuschliessen und von den Rechnungsprüfern auf die GV hin zu prüfen. Der Aktuar führt das Protokoll bei Versammlungen und erledigt die schriftlichen Arbeiten.
 
§ 19
Für alle Veranstaltungen und Arbeitsbereiche können Kommissionen oder Stabsstellen gebildet werden. Der Vorstand bestimmt diese.
Ausgenommen sind die beiden Stabsstellen:
- Ballchef
- Trichlerchef
Diese werden von der GV für eine Amtsperiode von 2 Jahren ernannt.
 

E: Schlussbestimmungen

§ 20
Das Vermögen der Gesellschaft darf nur zu Vereinszwecken verwendet und niemals unter die Mitglieder verteilt werden.
 
§ 21
Bei einer allfälligen Auflösung der Gesellschaft muss das Vermögen dem Bezirksrat zur Verwaltung übergeben werden. Wenn sich innerhalb von zehn Jahren keine Fasnachtsgesellschaft unter dem Namen "Goldmäuder Einsideln" mehr bildet, muss das Vermögen für kulturfördernde Zwecke ausgegeben werden.
Der sachliche Inhalt von § 21 darf in keinen Statuten geändert werden, auch von einer allfälligen neuen Gesellschaft nicht, welche das Vermögen beansprucht.
 
§ 22
Die vorliegenden Statuten sind durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 27. September 2019 genehmigt worden und treten an der ordentlichen GV vom 8. November 2019 in Kraft.
 
Einsiedeln, den 27. Septemebr 2019
Der Obermäuder                                          Der Aktuar
Stephan Zürcher                                           Jürg Kalbermatten